Satzung herunterladen

Satzung

 

Förderung für Personenabsicherung (FöPa) e.V.

 

§ 1
Name, Sitz und Rechtfähigkeit

1. Der Verein führt den Namen „Förderung für Personenabsicherung – FöPa e.V.“.
 
2. Der Sitz des Vereins ist Jettingen-Scheppach.
 
3. Der Verein soll in das zuständige Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz „eingetragener Verein“ (e.V.)
 
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr.

 

§ 2
Zweck

1. Der Verein überprüft laufend die Bedingungen und die betrieblichen Kennzahlen von Versicherungsanbietern und verschafft seinen Mitgliedern Transparenz. Darüber hinaus führt er Schulungen und Seminare für Mitglieder und Mitarbeiter von Mitgliedsunternehmen durch.
 
2. Auch dient der Verein der Wahrung der sozialen Belange seiner Mitglieder und deren Angehörigen. Es erfolgen regelmäßige Informationen zum Risiko-Management, Kundenveranstaltungen im Bereich Personenabsicherung und anhängige Versicherungsfragen.
 
3. Ein Rechtsanspruch der Mitglieder auf die Interessenwahrnehmung besteht nicht.
 
4. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen. Der Verein verfolgt keine parteipolitischen, weltanschaulichen oder religiösen Zwecke. Er ist auch nicht zu Tätigkeiten oder Maßnahmen berechtigt, die gegen das Rechtsberatungsgesetz und die Verordnungen zur Ausführung des Rechtsberatungsgesetzes verstoßen. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

 

§ 3
Mitgliedschaften

1. Mitglieder können werden:
a) Juristische Personen und Handelsgesellschaften und deren Organe;
b) Freiberufler und Selbständige;
c) andere natürliche Personen, die den Vereinszweck fördern wollen.
 
2. Der Antrag ist in Schriftform bei dem Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

 

§ 4
Erlöschen der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Ausschluß oder Streichung aus der Mitgliederliste.
 
2. Der Austritt ist jederzeit zulässig und erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber
dem Vorstand.
 
3. Der Vorstand kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ein Mitglied ausschließen. Das betroffene Mitglied kann gegen einen Ausschließungsbeschluss zur nächsten Mitgliederversammlung schriftlich Beschwerde einlegen. Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte. Geleistete Beiträge werden nicht zurückgewährt.

 

§ 5
Beiträge

1. Der Verein erhebt einen Aufnahmebeitrag.
 
2. Über ihre Höhe beschließt die Mitgliederversammlung.
 
3. Der Aufnahmebeitrag muss innerhalb von 4 Wochen nach Eintritt entrichtet werden, weitere laufende Beiträge werden nicht erhoben.

 

§ 6
Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer und mindestens 3 Beisitzern.
 
Der 1. und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein. Sie haben jeweils Einzelvertretungs-befugnis. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf unbestimmte Zeit gewählt.

 

§ 7
Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern, welche auch stimmberechtigt sind.
 
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt nach Bedarf, mindestens jedoch alle zwei Jahre, zusammen. Sie wird vom Vorstand einberufen und soll vom Vorstandsvorsitzenden geleitet werden. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung, spätestens zwei Wochen vor dem Zusammentritt in Textform.
 
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragt. Eine Mitgliederversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert.
 
4. Die ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
 
5. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Wahlen gilt derjenige als gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Zu Satzungsänderungen und zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins bedarf es der Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der erschienenen Mitglieder.
 
6. Für jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu erstellen, die vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
 
7. Beschlüsse erhalten die Zustimmung durch Handerheben. Wahlen erfolgen durch Akklamation. Wird von einem stimmberechtigten Mitglied geheime Wahl oder Abstimmung beantragt, so ist entsprechend zu verfahren.

 

§ 8
Vereinfachte Satzungsänderung

Satzungsänderungen redaktioneller Art können vom Vorstand beschlossen werden. Hierzu bedarf es der Zustimmung aller Vorstandsmitglieder.

 

§ 9
Geschäftsjahr

1. Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr.
 
2. Das erste Geschäftsjahr (Rumpfgeschäftsjahr) beginnt mit dem Tage der Gründung.

 

§ 10
Inkrafttreten

Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 10. Jan. 2012 beschlossen.